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Beitrittserklärung und Satzung

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Beitrittserklärung

(als PDF downloaden)

 

 

 

 

Förderverein

der Grundschule Upgant-Schott e.V. Am Voßberg 32, 26529 Upgant-Schott

 

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen

 

„Förderverein der Grundschule Upgant-Schott e.V.“

 

Der Verein wurde am 30.03.2001 gegründet, hat seinen Sitz in Upgant-Schott und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich unter der VR 120443 eingetragen. Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt, Steuer-Nr. 58/270/22 809.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

 

  1. Der Förderverein dient der Förderung von Bildung und Erziehung sowie Teilhabe von Lernenden der Grundschule Upgant-Schott.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Die Mittel  des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Steuerbegünstigte Zwecke sind im Sinne der AO gemeinnützige Zwecke § 52 AO. Der Verein ist überkonfessionell und überparteilich.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Zuwendung bzw. Weitergabe von Mitteln an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Förderung dieses Zwecks.

 

 

  1. Das Rechtsverhältnis des Vereins ist in den §§ 21 bis 79 BGB sowie im Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts – Vereingesetz – vom 05. August 1964 (Bundesgesetzblatt 1964 Teil I Seite 953) geregelt. Für die steuerliche Gemeinnützigkeit ist unerheblich, ob der Verein durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt oder ob es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein handelt.


 

Sämtliche Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen werden nur zur Durchführung der als gemeinnützig anerkannten Ziele und Aufgaben dieser Satzung verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt grundsätzlich keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Vereins können juristische Personen und natürliche Personen, die das

18. Lebensjahr vollendet haben, werden, insbesondere Freunde und Förderer dieser Schule. Die Beitrittserklärung ist in schriftlicher Form abzugeben.

  1. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die Schule erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

  2. Die Mitgliedschaft erlischt:

    1. durch Tod

    2. durch freiwilligen Austritt, unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.

    3. durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes:

      wenn das Mitglied auf der Beitragszahlung trotz vorangegangener Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand ist,

      wenn das Mitglied grob und wiederholt gegen Vereinszwecke verstoßen hat, wenn das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert

      oder sich dem Verein gegenüber unehrenhaft verhält

 

Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit endgültig. Beim Ausschluss endet die Beitragspflicht des Ausgeschlossenen mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Ausschluss endgültig wird. Mit dem Ausschlussbeschluss des Vorstandes ruhen sämtliche Mitgliedschaftsrechte und erlöschen, wenn dieser endgültig ist.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragungen sind ausgeschlossen. Ehepaare zählen als 1 Mitglied.

  2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen jährlich im Voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

  3. Das Vereinsvermögen ist nicht Vermögen der einzelnen Mitglieder. Für Vereinsschulden haben die Mitglieder nicht persönlich aufzukommen, entsprechend den gesetzlichen Regelungen der §§ des BGB.


 

§ 5 Organe des Vereins

 

  1. Die Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand besteht aus:

 

dem/der 1. Vorsitzenden dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

dem/der Schriftführer/in dem/der Schatzmeister/in den Beisitzern

der Schulleitung

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten, nämlich dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in.

 

Im Innenverhältnis gilt: der/die stellvertretende Vorsitzende oder der/die Schriftführer/in sind berechtigt und verpflichtet nur dann den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist, mit Ausnahme der im Zusammenhang mit der Kassenführung stehenden Geschäften.

 

Die Schulleitung der Grundschule Upgant-Schott gehört dem Vorstand an.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Weitere ordentliche Mitgliederversammlungen können von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes mit Bedarf einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit der Einberufung bekannt zu geben.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder oder einem Mitglied des Vorstandes beantragt werden.

  3. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen durch den Vorstand durch Veröffentlichung in der regionalen Tagespresse, den Ostfriesischen Nachrichten (ON), mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor Abhaltung der Mitgliederversammlung.

  4. Die Mitgliederversammlung kann durch persönliche Anwesenheit und in hybrider oder virtueller Form gemäß §32 (2) BGB stattfinden. Die Form der Mitgliederversammlung teilt der Vorstand in der Einladung mit.

  5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

Entlastung des Vorstandes

  1. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages

    1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

    2. Wahl der Kassenprüfer

    3. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

    4. Ernennung von Ehrenmitgliedern


 

  1. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist auf ihre Bedeutung und ihren Zweck besonders hinzuweisen. Anträge und Beschlüsse sind gültig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt, soweit nicht diese Satzung eine andere Mehrheit erfordert. Bei der Abstimmung hat jedes stimmberechtigte Mitglied des Vereins eine Stimme. Die Abstimmung kann in persönlicher Form oder in Schriftform erfolgen

 

Die Anträge und Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 

§ 7 Wirtschaftsführung

 

Für die Wirtschaftsführung des Vereins gilt das Kalenderjahr

 

§ 8 Vorstand

 

  1. Der Vorstand ist bei Bedarf durch den/die Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall

    durch den/die Stellvertreter und dem/der Schriftführer/in einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen ist eine Frist von 2 Tagen ausreichend. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Vorstandssitzung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch die Stellvertreter und Schriftführer geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist von dem/der Schriftführer/in eine Niederschrift anzufertigen, die von diesem und dem Leiter der Vorstandssitzung zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

 

  1. Der Vorstand wird auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des/der 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem gesonderten Wahlgang zu erfolgen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlungen werden von dem/der 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

§ 9 Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder


 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall  steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger der Grundschule Upgant-Schott, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Bildung und Erziehung sowie der Teilhabe von Lernenden der Grundschule zu verwenden hat.

Förderverein

der Grundschule Upgant-Schott e.V. Am Voßberg 32, 26529 Upgant-Schott

 

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen

 

„Förderverein der Grundschule Upgant-Schott e.V.“

 

Der Verein wurde am 30.03.2001 gegründet, hat seinen Sitz in Upgant-Schott und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich unter der VR 120443 eingetragen. Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt, Steuer-Nr. 58/270/22 809.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

 

  1. Der Förderverein dient der Förderung von Bildung und Erziehung sowie Teilhabe von Lernenden der Grundschule Upgant-Schott.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Die Mittel  des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Steuerbegünstigte Zwecke sind im Sinne der AO gemeinnützige Zwecke § 52 AO. Der Verein ist überkonfessionell und überparteilich.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Zuwendung bzw. Weitergabe von Mitteln an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Förderung dieses Zwecks.

 

 

  1. Das Rechtsverhältnis des Vereins ist in den §§ 21 bis 79 BGB sowie im Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts – Vereingesetz – vom 05. August 1964 (Bundesgesetzblatt 1964 Teil I Seite 953) geregelt. Für die steuerliche Gemeinnützigkeit ist unerheblich, ob der Verein durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt oder ob es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein handelt.


 

Sämtliche Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen werden nur zur Durchführung der als gemeinnützig anerkannten Ziele und Aufgaben dieser Satzung verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt grundsätzlich keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Vereins können juristische Personen und natürliche Personen, die das

18. Lebensjahr vollendet haben, werden, insbesondere Freunde und Förderer dieser Schule. Die Beitrittserklärung ist in schriftlicher Form abzugeben.

  1. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die Schule erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

  2. Die Mitgliedschaft erlischt:

    1. durch Tod

    2. durch freiwilligen Austritt, unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.

    3. durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes:

      wenn das Mitglied auf der Beitragszahlung trotz vorangegangener Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand ist,

      wenn das Mitglied grob und wiederholt gegen Vereinszwecke verstoßen hat, wenn das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert

      oder sich dem Verein gegenüber unehrenhaft verhält

 

Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit endgültig. Beim Ausschluss endet die Beitragspflicht des Ausgeschlossenen mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Ausschluss endgültig wird. Mit dem Ausschlussbeschluss des Vorstandes ruhen sämtliche Mitgliedschaftsrechte und erlöschen, wenn dieser endgültig ist.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragungen sind ausgeschlossen. Ehepaare zählen als 1 Mitglied.

  2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen jährlich im Voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

  3. Das Vereinsvermögen ist nicht Vermögen der einzelnen Mitglieder. Für Vereinsschulden haben die Mitglieder nicht persönlich aufzukommen, entsprechend den gesetzlichen Regelungen der §§ des BGB.


 

§ 5 Organe des Vereins

 

  1. Die Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand besteht aus:

 

dem/der 1. Vorsitzenden dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

dem/der Schriftführer/in dem/der Schatzmeister/in den Beisitzern

der Schulleitung

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten, nämlich dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in.

 

Im Innenverhältnis gilt: der/die stellvertretende Vorsitzende oder der/die Schriftführer/in sind berechtigt und verpflichtet nur dann den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist, mit Ausnahme der im Zusammenhang mit der Kassenführung stehenden Geschäften.

 

Die Schulleitung der Grundschule Upgant-Schott gehört dem Vorstand an.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Weitere ordentliche Mitgliederversammlungen können von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes mit Bedarf einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit der Einberufung bekannt zu geben.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder oder einem Mitglied des Vorstandes beantragt werden.

  3. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen durch den Vorstand durch Veröffentlichung in der regionalen Tagespresse, den Ostfriesischen Nachrichten (ON), mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor Abhaltung der Mitgliederversammlung.

  4. Die Mitgliederversammlung kann durch persönliche Anwesenheit und in hybrider oder virtueller Form gemäß §32 (2) BGB stattfinden. Die Form der Mitgliederversammlung teilt der Vorstand in der Einladung mit.

  5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

Entlastung des Vorstandes

  1. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages

    1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

    2. Wahl der Kassenprüfer

    3. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

    4. Ernennung von Ehrenmitgliedern


 

  1. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist auf ihre Bedeutung und ihren Zweck besonders hinzuweisen. Anträge und Beschlüsse sind gültig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt, soweit nicht diese Satzung eine andere Mehrheit erfordert. Bei der Abstimmung hat jedes stimmberechtigte Mitglied des Vereins eine Stimme. Die Abstimmung kann in persönlicher Form oder in Schriftform erfolgen

 

Die Anträge und Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 

§ 7 Wirtschaftsführung

 

Für die Wirtschaftsführung des Vereins gilt das Kalenderjahr

 

§ 8 Vorstand

 

  1. Der Vorstand ist bei Bedarf durch den/die Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall

    durch den/die Stellvertreter und dem/der Schriftführer/in einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen ist eine Frist von 2 Tagen ausreichend. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Vorstandssitzung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch die Stellvertreter und Schriftführer geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist von dem/der Schriftführer/in eine Niederschrift anzufertigen, die von diesem und dem Leiter der Vorstandssitzung zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

 

  1. Der Vorstand wird auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des/der 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem gesonderten Wahlgang zu erfolgen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlungen werden von dem/der 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

§ 9 Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder


 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall  steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger der Grundschule Upgant-Schott, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Bildung und Erziehung sowie der Teilhabe von Lernenden der Grundschule zu verwenden hat.

 
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